Inhalt

Text gilt ab: 05.05.2023

4.   Einzelaustausch

4.1   Voraussetzungen einer Beurlaubung

Einzelne Schülerinnen und Schüler können während des Schuljahres beurlaubt werden, wenn während der Beurlaubung eine ausländische Schule regelmäßig besucht wird, die der von der Schülerin bzw. dem Schüler besuchten Schulart entspricht, und wenn die durch den Auslandsaufenthalt zu erwartenden Vorteile eindeutig überwiegen. Eine Bestätigung des Schulbesuchs durch die ausländische Schule ist erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen und der Berufsfachschulen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, muss auch der jeweilige Ausbildungsbetrieb bzw. die jeweilige Ausbildungseinrichtung zustimmen.
Die Beurlaubung für die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer Einzelaustauschmaßnahme erfolgt nach den Schulordnungen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. Die maximale Beurlaubungsdauer beträgt ein Schuljahr.
Die bayerischen Schülerinnen und Schüler müssen vor Antritt des Auslandsaufenthalts gegenüber der abgebenden Schule in Bayern nachweisen, dass sie während des Auslandsaufenthalts als Gastschülerinnen bzw. -schüler an der ausländischen Schule aufgenommen werden. Die zusätzliche aktive Beteiligung am Schulleben der Gastschule sollte Bestandteil des Auslandsaufenthalts sein.
Die Urteilsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers muss erwarten lassen, dass sie oder er die vielen neuen Eindrücke geistig und seelisch verarbeiten kann. Die Schülerin oder der Schüler soll über sprachliche Fähigkeiten verfügen, die es ihr oder ihm ermöglichen, schon bei Beginn des Auslandsaufenthaltes Wesentliches zu verstehen und am Unterricht der im Ausland besuchten Schule mit Gewinn teilzunehmen.
Die Schülerin oder der Schüler verpflichtet sich, nach ihrer bzw. seiner Rückkehr in geeigneter Weise in der Klasse über ihre bzw. seine Erfahrungen zu berichten.

4.2   Vermittlung

Neben der Schule sollte in Fragen der Beratung und Vermittlung auch der Bayerische Jugendring (unter Nr. 5) konsultiert werden.
Die Schule hat interessierte Schülerinnen und Schülern vor einer Auslandsmaßnahme eingehend über die Folgen für die schulische Laufbahn zu beraten; insbesondere ist über das Nachholen des versäumten Stoffes, Leistungserhebungen und die Vorrückensentscheidung zu informieren.

4.3   Wiedereingliederung nach der Rückkehr

Beurlaubte Schülerinnen und Schüler können nach ihrer Rückkehr keine besonderen Vergünstigungen, insbesondere hinsichtlich des Lernstoffes, beanspruchen. Eine Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich. Ein Schuljahr wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet, wenn die Zeit der Beurlaubung einen wesentlichen Teil eines Schuljahres umfasst hat. Eine Wiederholung der jeweiligen Jahrgangsstufe an der bayerischen Schule wird dann anzuraten sein, wenn zu erwarten ist, dass die entstehenden Lücken auf andere Weise nicht geschlossen werden können.
Für den Fall, dass eine beurlaubte Schülerin oder ein beurlaubter Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eintreten will, ohne dafür die Vorrückungserlaubnis nach den bayerischen Bestimmungen zu besitzen, kann ihr oder ihm das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können. Das Verfahren bestimmt sich nach den Regelungen der jeweiligen Schulordnungen.
Schülerinnen und Schüler, die von einer ausländischen Schule in die Qualifikationsphase des Gymnasiums überwechseln, müssen bereit sein, das Unterrichtsangebot an der jeweiligen Schule zu akzeptieren, an die sie aus dem Ausland zurückkehren. Die vier Ausbildungsabschnitte in der gymnasialen Oberstufe sind in jedem Fall zu durchlaufen.

4.4   Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler während des Einzelaustauschs

Die Erziehungsberechtigten sind auf folgende Punkte hinzuweisen:
Während des Auslandsaufenthalts besteht kein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung, weil eine Maßnahme des Einzelaustauschs keine Schulveranstaltung ist.
Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu überprüfen, ob ihre Krankenversicherung auch die Behandlungskosten einer Erkrankung im Ausland einschließlich eines eventuellen Rücktransports deckt, und sich die für das jeweilige Land notwendigen Bescheinigungen zu besorgen.
Hinweise und Beratung erfolgen bei Krankheit der beurlaubten Schülerin bzw. des beurlaubten Schülers durch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen.
Bei der Durchführung eines Praktikums liegt es im Ermessen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler, ob sie für diesen Zeitraum eine Haftpflichtversicherung abschließen.