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ErgBBayBhV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.08.2009
2.
Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9
Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgrundgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung (vergleiche Nr. 2 der VV zu § 36 Abs. 3 BayBhV) beträgt für Aufwendungen, die ab dem 1. Dezember 2022 entstehen 3 944,79 €.