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Wird die verfolgte Person im Rahmen einer Nacheile aufgegriffen, muss der zuständigen ausländischen Behörde innerhalb von sechs Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen) ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zugehen (Art. 41 Abs. 6 SDÜ).