Inhalt
Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt bzw. dem Bundespolizeipräsidium gemäß Nr. 6 RiVASt unverzüglich mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende internationale Fahndung zu widerrufen ist.