Inhalt
1.
Besonderes Grundvermögen Straßen
(zu VV Nr. 1.1)
Zum Besonderen Grundvermögen Straßen zählen:
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öffentliche Straßen nach Art. 1 BayStrWG in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen,
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Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Naturschutz- und Waldrecht,
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Grundstücke, die für Vorhaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern vorgesehen sind oder dabei als Ersatzland, auch in Flurbereinigungsverfahren, dienen können.