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Text gilt ab: 16.06.2011

B. Zweitbeurlaubung von Auslandsdienstlehrkräften

1.
Der Personalbedarf der Auslandsschulen erfordert in bestimmten Fällen, dass eine Zweitbeurlaubung in den Auslandsschuldienst möglich ist, insbesondere für die Wahrnehmung der unter A.III.1 aufgeführten Funktionen.
In besonderen Bedarfsfällen über diese Funktionen hinaus kann das Auswärtige Amt oder das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – an ein Land mit der Bitte herantreten, eine ehemalige Auslandsdienstlehrkraft für die Übernahme einer bestimmten Aufgabe im Ausland wieder freizustellen und zu beurlauben.
2.
Eine erneute Freistellung nach früherer Tätigkeit im Ausland, eine Zweitbewerbung und Zweitbeurlaubung ist grundsätzlich nur bei der Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:
a)
Die Lehrkraft muss sich bei der ersten Tätigkeit im Ausland bewährt haben.
b)
Die Lehrkraft muss zwischen Rückkehr in den Inlandsschuldienst und dem Antritt der erneuten Auslandstätigkeit mindestens drei Kalenderjahre wieder im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein, zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei Kalenderjahre.
c)
Aus der Wahrnehmung der Tätigkeit der Lehrkraft im Inland und im Ausland muss deutlich werden, dass sie für die Aufgabe im Ausland besonders geeignet erscheint.
3.
Bewerber mit Bewährung in vergleichbaren Funktionen und mit Erfahrungen im internationalen kulturellen Austausch werden bevorzugt berücksichtigt.
4.
Für die Dauer der Zweitbeurlaubung in den Auslandsschuldienst gelten die in A festgelegten Richtlinien.
5.
Aus der Wahrnehmung einer besonderen Tätigkeit im Ausland ist kein Anspruch auf Beförderung und bei Rückkehr in den Inlandsdienst kein Anspruch auf Einweisung in eine Funktionsstelle ableitbar.
6.
Eine Drittbeurlaubung ist nicht möglich. In Abstimmung zwischen Bund und Ländern kann eine Stelle in besonders begründeten Ausnahmefällen für Drittvermittlungen geöffnet werden. Die Beurlaubungserlasse der Länder bleiben davon unberührt.