(nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung nach entsprechend einzuordnen): |
außerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund |
innerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund |
Dachflächen |
nach Vorreinigung über Körbe zum Grobstoffrückhalt |
Terrassenflächen |
nach Vorreinigung über Hof- oder Straßenabläufe mit Schlammeimer |
kupfer-, zink- oder bleigedeckte Flächen größer 50 m2 |
nach Vorreinigung über Filter, der nach Art. 41f BayWG zugelassen ist |
Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche Wege |
nach Vorreinigung über: |
nach Vorreinigung über: |
Straßenabläufe für Nassschlamm |
Schachtversickerung mit eingehängtem Filtersack entsprechend Arbeitsblatt DWA-A 138 Kap. 4 (zweistufiger Verbundfilter aus einem wasserseitigen Grob- und einem schachtwandigen Feinfilter) |
Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs von Straßen (Abstand über 3 m) |
oder Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfläche von mindestens 1/800 der angeschlossenen befestigten Fläche |
Pkw-Stellplätze, Hof- und Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h) |
oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind |
oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind |
Pkw-Parkplätze, Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 5.000 Kfz/24 h) |
nach Vorreinigung über: |
oder Anlagen entsprechend Berechnung nach Merkblatt DWA-M 153 |
Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfläche von mindestens 1/200 der angeschlossenen befestigten Fläche |
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oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom eutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind |
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Umschlagflächen in Gewerbe- und Industriebetrieben, ausgenommen Flächen nach § 2 Nr. 1 NWFreiV |
keine erlaubnisfreie unterirdische Versickerung möglich |