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JuPersBek
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.11.2006
1.
Allgemeines
Für die Personalakten der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter gelten § 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 104 bis 110 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Diese Bestimmungen und die nachfolgenden Regelungen sind auf die Personalakten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sinngemäß anzuwenden.
Ergänzend wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen (Art. 15 BayBG) bestimmt: