Inhalt
IV.
Geltendmachung ziviler Belange
gegenüber den Streitkräften
- 1.
Die nach dem Ergebnis der Bewertung notwendigen Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen und einschränkende Bedingungen sowie Einwendungen werden von den Manöveranmeldebehörden bei Übungen
bis 750 Soldaten
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2 Wochen
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über 750 bis 2000 Soldaten
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4 Wochen
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über 2000 Soldaten
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7 Wochen
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vor Beginn der Übung gegenüber den anmeldenden Stellen der Streitkräfte geltend gemacht.
- 2.
Mit den Stationierungsstreitkräften und den anderen Entsendestaaten ist darüber Einvernehmen herzustellen; dies ist auch mit der Bundeswehr anzustreben. Falls die Verhandlungen der Manöveranmeldebehörden keinen Erfolg haben, ist die Staatskanzlei zu unterrichten.
- 3.
Soweit einschränkende Bedingungen und Einwendungen nicht geltend gemacht werden, kann die Truppe davon ausgehen, dass gegen eine fristgerecht angemeldete Übung keine Bedenken aus ziviler Sicht bestehen.