Inhalt

Text gilt ab: 16.10.1966

III. Zusammenwirken im Straßenverkehr

1. Verkehrsregelung

Die Polizei trägt bei der Regelung des Straßenverkehrs – unbeschadet der Bestimmung des § 48 Abs. 1 S. 2 StVO – dafür Sorge, dass militärische Kolonnen ungehindert marschieren können. Die Truppeneinheiten sorgen für eine zweckmäßige Gliederung der Kolonnen, so dass der Straßenverkehr möglichst wenig behindert wird. Größere Marschvorhaben werden der Polizei so frühzeitig mitgeteilt, dass diese die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
Die Polizei regelt in Zusammenarbeit mit den militärischen Dienststellen die Durchfahrt der Kolonne.

2. Verkehrsunfälle

Die Aufnahme von Verkehrsunfällen ist Aufgabe der Polizei.