Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 10a

Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.
Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird.
Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar.
Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I:
Zone II:
Zone III:
Zone IV:
Zone V:
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens …(25) % oder um mindestens …(400) m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen.
Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am __.__.____ des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend.
Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.
Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Die Niederschlagswassergebühr beträgt ...€ pro m² pro Jahr.

Anmerkungen:
1.
Bei dem Maßstab „Fläche mal Gebietsabflussbeiwert“ handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er auch für die Beitragserhebung in Form von Geschossflächen und Grundstücksflächen und die Erhebung der Schmutzwassergebühr in Form des modifizierten Frischwassermaßstabs gebräuchlich ist. Es wird daher nicht die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen, was einem Wirklichkeitsmaßstab entspricht, sondern vielmehr die angeschlossene Fläche geschätzt. Unter dem Gesichtspunkt der Vollzugserleichterung wird auf Detailfeststellungen verzichtet.
Bei diesem Maßstab wird die Grundstücksfläche mit einem für das Gebiet, in dem das Anwesen liegt, geltenden Abflussbeiwert multipliziert. Die Kommune unterteilt den Satzungsbereich dazu vorweg in Gebiete, denen jeweils entsprechend der vorhandenen bebauten und befestigten Flächen auf den betreffenden Grundstücken ein Gebietsabflussbeiwert zugeordnet werden kann, vgl. unten. Die Aufteilung wird grundstücksscharf in eine Karte übernommen, die Bestandteil der BGS/EWS ist.
Der BayVGH hat über diesen Maßstab positiv entschieden (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. September 2003 Az.: 23 ZB 03.1775; Urteil vom 18. Mai 1999 Az.: 23 B 95.1119; Urteil vom 2. Juli 1986 Az.: 23 N 80.353; BayVerfGH vom 29. November 1976, VerfGH 29, 233).
Der Maßstab hat den Vorteil, dass im Anschluss an die Bestimmung der Gebietsabflussbeiwerte für die Heranziehung der einzelnen Grundstücke ein Blick auf die Karte genügt. Eine Datenerhebung vor Ort für jedes einzelne Grundstück ist also grundsätzlich entbehrlich.
Auch die Anforderungen an die Datenpflege sind nicht hoch: Wenn auf einem heranzuziehenden Grundstück beispielsweise eine Garage gebaut wird, ändert das an dem Gebietsabflussbeiwert und damit an der Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zunächst nichts. Erst wenn sich mehrheitlich auf den Grundstücken in dem maßgeblichen Gebiet eine zunehmende Verdichtung zeigen würde, müsste der Gebietsabflussbeiwert angepasst werden.
2.
Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu genügen, sollte für Sonderfälle eine Ausnahmeregelung in der Satzung verankert werden: Auf Antrag sollte eine Nachveranlagung durchgeführt werden können, wenn der Grundstückseigentümer beweist, dass die tatsächlich angeschlossene Fläche erheblich geringer ist als die veranlagte (siehe § 10a Abs. 3). In den uns vorliegenden und vom BayVGH bestätigten Satzungen wird eine erhebliche Abweichung bei 20 % bzw. 25 % angenommen.
Im Hinblick auf große Versiegelungsflächen im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich wird vorgeschlagen, neben der prozentualen Abweichung auch eine absolute Zahl (z.B. 400 m²) einzufügen. Zur praktischen Umsetzung des Gebietsabflussbeiwerts siehe Thimet, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Art. 8 Frage 11.