Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

4.   Antragstellung (zu § 4)

Bei mündlich gestellten Anträgen kann der Rechtspfleger anhand des für schriftliche Anträge vorgeschriebenen Vordrucks (Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe vom 2. Januar 1981, BGBl I S. 26) prüfen, ob der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Die Ausfüllung der Abschnitte C bis I des Vordrucks durch den Rechtsuchenden soll bei mündlicher Antragstellung in der Regel nicht verlangt werden.