Inhalt

VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 43
Umlagen, Beiträge
(1) 1Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge verpflichtet. 2Die Umlagen und Beiträge haben die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten und die Bildung einer angemessenen Rücklage zu berücksichtigen.
(2) Art. 31 Abs. 4 gilt entsprechend.