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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 2
Organe
1Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
2Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.