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BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 14
Anzuwendende Vorschriften
Für die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.