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BayVersG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 22.07.2008
Art. 11
Ausschluss von Störern, Hausrecht
(1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.