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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 1
Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik werden mit der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation und der Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung diese Schwerpunkte gebildet.
(2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene.
(3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.