Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 80 bis 82 AVSG)

1.1   Angebote zur Unterstützung im Alltag

1.1.1   Betreuungsgruppen, § 81 Nr. 1 AVSG

1Sie bieten betreuungsbedürftigen Personen auch außerhalb der häuslichen Umgebung Kontaktmöglichkeiten in familiär gestalteter Umgebung und können in dieser Zeit zusätzlich pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 2Die Betreuungsgruppen werden in der Regel gegen einen geringen Kostenbeitrag wöchentlich oder 14-tägig angeboten. 3Sie finden unter der Leitung einer Fachkraft, ergänzt durch geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, statt.

1.1.2   Ehrenamtliche Helferkreise, § 81 Nr. 2 AVSG

Geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer betreuen unter fachlicher Anleitung pflegebedürftige Personen stundenweise im häuslichen Bereich und können damit pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.

1.1.3   Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 81 Nr. 3 AVSG

1In Privathaushalten werden mehrere Personen der Zielgruppe gemeinsam für mehrere Stunden durch eine sogenannte Gastgeberin oder einen Gastgeber betreut. 2Unterstützt wird die Gastgeberin oder der Gastgeber durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. 3Das Angebot wird durch eine geschulte Fachkraft geleitet und auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtet.

1.1.4   Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter, § 81 Nr. 4 AVSG

1Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter geben den häuslich Pflegenden verlässliche beratende, aber auch emotionale Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags. 2Sie helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags und stärken die Fähigkeit zur Selbsthilfe. 3Sie sind mit Hilfsangeboten vernetzt und achten darauf, dass die Selbstfürsorge des Pflegenden nicht so weit in den Hintergrund gerät, dass gesundheitliche Gefährdung und soziale Isolation entstehen. 4Sie leisten keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, sondern unterstützen häuslich Pflegende, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.

1.1.5   Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, § 81 Nr. 5 AVSG

1Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter unterstützen Pflegebedürftige beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags. 2Sie helfen verlässlich im Alltag, die Überforderung abzubauen und eine Isolation zu vermeiden. 3Sie helfen, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erhalten oder wieder zurückzugewinnen und ein längeres Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. 4Sie begleiten z.B. beim Einkauf, zum Gottesdienst oder Friedhofsbesuch, kochen gemeinsam und unterstützen bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken. 5Sie übernehmen nicht eigenständig Tätigkeiten im Haushalt, sondern leisten eher kleine Hilfen, wie z.B. das Einräumen der Spülmaschine.

1.1.6   Haushaltsnahe Dienstleistungen, § 81 Nr. 6 AVSG

1Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden, wie Reinigungs- und Ordnungsarbeiten, Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten, Lebensmittelbevorratung sowie Wäsche- und Blumenpflege. 2Auch die Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zum Arzt und andere Termine sowie Botengänge z.B. zur Apotheke fallen darunter. 3Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. 4Tätigkeiten wie Gartenarbeiten und Schneeräumen sind ebenfalls keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

1.1.7   Fachstellen für Demenz und Pflege, § 81 Nr. 9 AVSG

1Fachstellen für Demenz und Pflege unterstützen durch unterschiedliche Maßnahmen den Auf- und Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten für Menschen mit Demenz, Menschen mit Pflegebedarf sowie pflegende An- und Zugehörige. 2Sie beraten, vernetzen und koordinieren die einschlägigen Betreuungs- und Entlastungsangebote. 3Eine Beratung von Menschen mit Pflegebedarf sowie deren An- und Zugehörigen findet nur im Rahmen einer Lotsenfunktion statt.

1.2   Voraussetzungen der Anerkennung, § 82 AVSG

1 § 82 Abs. 1 normiert die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich erfüllen müssen. 2§ 82 Abs. 2 enthält weitere, spezielle Voraussetzungen für die dort genannten Betreuungs- und Entlastungsangebote.

1.2.1   Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 Abs. 1 AVSG

1.2.1.1   Zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AVSG

1.2.1.1.1   Fachkräfte zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
1Geeignete Fachkräfte zur Leitung von Betreuungsgruppen, ehrenamtlichen Helferkreisen, qualitätsgesicherter Tagesbetreuung in Privathaushalten, Alltags- und Pflegebegleitung sowie haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 81 Nr. 1 bis 6 AVSG) sind insbesondere Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Studium aus den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Soziale Arbeit, Gerontologie, Pflegewissenschaften) oder Fachkräfte mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Pflegefachkräfte, Hauswirtschafterin bzw. Hauswirtschafter). 2Die Fachkraft muss während der Treffen der Betreuungsgruppe (§ 81 Nr. 1 AVSG) durchgehend anwesend sein.
1.2.1.1.2   Helferinnen und Helfer in Angeboten zur Unterstützung im Alltag
1Helferinnen und Helfer in Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 81 Nr. 1 bis 6 AVSG) können Fachkräfte mit einer Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1.1 oder Fachkräfte mit einer abgeschlossenen mindestens einjährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft oder Fachkräfte mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft sein. 2Außerdem ist ein Einsatz von Helfenden im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag insbesondere möglich, wenn sie eine Fortbildung mit mindestens 160 Unterrichtseinheiten (z.B. Betreuungsassistenten nach § 87b SGB XI) abgeschlossen haben. 3Alternativ ist der Abschluss einer Schulung nach Nr. 1.2.1.2 erforderlich.

1.2.1.2   Schulung und Fortbildung, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AVSG

1Angemessen fachbezogen geschult bedeutet, dass Personen ohne Leitungs-, Schulungs- oder Fortbildungsfunktion und ohne eine Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1.2 Satz 1 und 2 nach Maßgabe des „Schulungskonzepts zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ (Module 1 bis 3) geschult sind. 2Das Modul 1 (Betreuung Pflegebedürftiger) und das Modul 2 (Kommunikation und Begleitung) des Schulungskonzepts werden insbesondere von Fachkräften mit einem abgeschlossenen Studium aus den Bereichen Soziales, Gesundheit oder Pflege oder von Fachkräften mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit oder Pflege vermittelt. 3Das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) des Schulungskonzepts wird insbesondere von Fachkräften mit einem abgeschlossenen Studium aus dem Bereich Hauswirtschaft oder von Fachkräften mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung im Bereich Hauswirtschaft vermittelt. 4Eine entsprechende Schulung aus anderen Bundesländern mit mindestens 30 Unterrichtseinheiten wird auch berücksichtigt. 5Laufend fortgebildet bedeutet, dass Personen ohne Leitungs-, Schulungs- oder Fortbildungsfunktion kontinuierlich gemäß den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI fortgebildet werden. 6Schulungen und Fortbildungen sind im Präsenz- oder Online-Live-Format möglich, ein Selbststudium ist nicht berücksichtigungsfähig.

1.2.1.3   Ausreichender Versicherungsschutz, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVSG

1Diese Voraussetzung bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung. 2Für Angebote, die haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen, ist zusätzlich das Vorliegen einer Unfallversicherung erforderlich.

1.2.1.4   Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

1Ehrenamtlich Tätige dürfen keine regelmäßige Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. 2Die Erstattung der entstehenden Aufwendungen kann auch in Form einer Pauschale erfolgen, deren Jahresbetrag die Obergrenze nach § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten darf.

1.2.2   Spezielle Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 Abs. 2 AVSG

1.2.2.1   Angemessene räumliche Voraussetzungen, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. d AVSG

1Es sollen Räume zur Verfügung stehen, die insbesondere über entsprechende, für die Zielgruppe bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen, wo Fenster und Türen – soweit erforderlich – gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitigt sind. 2Ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. 3Die Fachkraft ist einzubeziehen.

1.2.2.2   Zahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AVSG

1Die Zahl der fachlich geschulten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer neben der leitenden Fachkraft bzw. Gastgeberin oder Gastgeber bestimmt sich nach der Anzahl der zu Betreuenden und dem benötigten Betreuungsumfang. 2Eine ehrenamtliche Helferin oder ein ehrenamtlicher Helfer sollte nicht mehr als drei Hilfebedürftige betreuen. 3Die Fachkraft sowie die Gastgeberin bzw. der Gastgeber können in den Betreuungsschlüssel mit einbezogen werden.

1.2.2.3   Schulung und Fortbildung von Gastgeberinnen bzw. Gastgebern

Für die Schulung und Fortbildung der Gastgeberinnen bzw. Gastgeber gelten die Ausführungen unter Nr. 1.2.1.2 entsprechend.

1.2.2.4   Zahl der Hilfebedürftigen in einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c AVSG

In einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten sollen durchschnittlich drei bis fünf Hilfebedürftige betreut werden.

1.2.3   Anerkennung von Fachstellen für Demenz und Pflege, § 82 Abs. 5 AVSG

1Die Anerkennung einer Fachstelle für Demenz und Pflege setzt voraus, dass sich die Fachstelle hierbei an den im Rahmen der gleichnamig durchgeführten Modellprojekte und den zugrundeliegenden Konzeptionen, die in Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung entwickelt wurden, orientiert. 2Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle erstreckt sich auf den jeweiligen Regierungsbezirk. 3Sofern mehrere Interessenten für die Trägerschaft einer Fachstelle eine Anerkennung beantragen, erfolgt eine Auswahl durch Entscheidung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. auf Basis der einzureichenden Umsetzungskonzepte.

1.3   Einzelpersonen, § 82 Abs. 4 AVSG

1.3.1   Ehrenamtliche Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG

1Zu den einzelnen Voraussetzungen:
a)
Bei minderjährigen Einzelpersonen ist eine Genehmigung der Sorgeberechtigten notwendig.
b)
1Die Einzelperson muss über eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1.2 Satz 1 und 2 verfügen oder mindestens eine Basisschulung mit acht Unterrichtseinheiten abgeschlossen haben. 2Die Schulung ist angelehnt an das „Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ und wird im Präsenz- oder Online-Live-Format durchgeführt. 3Fortbildungstreffen werden auf freiwilliger Basis zwei- bis dreimal im Jahr an unterschiedlichen Orten organisiert.
c)
1Erforderlich ist das Vorliegen eines Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes. 2Subsidiär besteht Versicherungsschutz nach den Vertragsbedingungen der Bayerischen Ehrenamtsversicherung. 3Die Bestätigung der Registrierung nach Nr. 1.3.1 Satz 2 Buchst. c Satz 1 ist im Schadenfall vorzulegen.
d)
Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Unterstützung einer Person mit Pflegebedarf kann nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein.
2Die Registrierung der Einzelperson ist wie folgt geregelt:
a)
Die Registrierung und Löschung erfolgen durch die Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern.
b)
1Der Antrag auf Registrierung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. 2Mit dem Antrag sind Unterlagen und Erklärungen zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG sowie nach Nr. 1.3.1 Satz 1 vorzulegen.
c)
1Die Einzelperson erhält eine schriftliche Bestätigung ihrer Registrierung. 2Diese ist befristet auf drei Jahre. 3Die Einzelperson muss die Einstellung der Tätigkeit zeitnah der Fachstelle für Demenz und Pflege, durch die die Registrierungsbestätigung erfolgt ist, mitteilen.
d)
Die Registrierung wird gelöscht, wenn die Einzelperson ihre Tätigkeit nicht mehr ausübt oder die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
3Für das Abrechnungsverfahren legt die Einzelperson der Person mit Pflegebedarf zum Nachweis der Abrechenbarkeit über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI die Registrierungsbestätigung vor.

1.3.2   Selbstständig tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AVSG

1Die Einzelperson muss über eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1.1 verfügen. 2In Bezug auf die Versicherung gilt Nr. 1.2.1.3.

1.4   Familienentlastende Dienstleistungen und Dienstleistungen der Familienpflege und Dorfhilfe

1Familienentlastende Dienstleistungen und Dienstleistungen der Familienpflege und Dorfhilfe, die
a)
nach den Nrn. 1 oder 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 9. November 2018 (AllMBl. S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 9. November 2018 (AllMBl. S. 1338) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung
gefördert werden, gelten als Dienste im Sinne von § 81 Nr. 7 und 8 AVSG. 2Die in Satz 1 genannten Angebote gelten als anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.