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Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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8113.0-A

Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten entsprechend § 219 Abs. 3 SGB IX für Menschen mit Behinderung und für Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 23. Dezember 2021, Az. II1/6434.05-1/45

(BayMBl. 2022 Nr. 44)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten entsprechend § 219 Abs. 3 SGB IX für Menschen mit Behinderung und für Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE) vom 23. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 44)

1Auf der Basis der „Gemeinsamen Eckpunkte der Einrichtungsträger und -verbände, der bayerischen Bezirke und des Sozialministeriums zur Förderstättenkonzeption“ vom 29. März 2004 und der „Orientierungshilfe zur Erstellung von Angeboten für die Tagesbetreuung von älteren Menschen mit körperlicher Behinderung, Sinnesbehinderung und/oder geistiger Behinderung“ vom Mai 2009 können nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zur Deckung der Investitionskosten für Förderstätten entsprechend § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX und T-ENE-Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung aus Mitteln des Landesbehindertenplans gewährt werden. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.