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FamBeR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Verpflichtung des Begünstigten bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen

Der Begünstigte ist verpflichtet,
vor Aufnahme der Beratungsleistung einen schriftlichen Antrag (Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472) auf Durchführung von Beratungsleistungen zu stellen,
die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zuzulassen.