Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1. Allgemeines

1Schäden durch den Fischotter gefährden zunehmend die Existenz der kleinteilig strukturierten Familienbetriebe der bayerischen Teichwirtschaft. 2Wegen des besonderen und strengen Schutzstatus gemäß Bundesnaturschutzgesetz und EU-Recht sind eingreifende Maßnahmen in die Otterpopulation nur sehr eingeschränkt möglich. 3Im Rahmen des Fischotter-Managementplanes werden daher die durch Fischotter verursachten Fraßschäden an Fischbeständen teilweise ausgeglichen. 4Damit soll ein Beitrag zur Existenzsicherung der fischwirtschaftlichen Betriebe und zum Erhalt der nachhaltigen Teichwirtschaft geleistet werden. 5Die Ausgleichszahlung wird auf Basis der „Rahmenrichtlinie für den Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung1, als Billigkeitsleistung nach Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) gewährt und erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltsmittel.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenrichtlinie für Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachte Schäden sowie für den Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur vom 1. Dezember 2023.