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Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7824-L

Richtlinie für die Förderung der Tierzucht

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 8. November 2021, Az. L-7407-1/862

(BayMBl. Nr. 834)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Förderung der Tierzucht vom 8. November 2021 (BayMBl. Nr. 834)

1Wegen der Bedeutung der Tierzucht für die Einkommen bäuerlicher Familien besteht nach Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) der Auftrag, sie durch den Einsatz finanzieller Mittel zu fördern. 2Dafür werden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zur Verfügung gestellt. 3Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). 4Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. 5Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.