Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Vorheriges Dokument (inaktiv)

7815-L

Richtlinie zur Durchführung des Aufbauhilfeprogramms Starkregen und Hochwasser 2021 (Ländliche Wege im Außenbereich von Gemeinden)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 16. November 2022, Az. E5-7554-1/821

(BayMBl. Nr. 687)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Durchführung des Aufbauhilfeprogramms Starkregen und Hochwasser 2021 (Ländliche Wege im Außenbereich von Gemeinden) vom 16. November 2022 (BayMBl. Nr. 687), die durch Bekanntmachung vom 15. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 28) geändert worden ist

Präambel
1Diese Richtlinie basiert auf der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 vom 10. September 2021 sowie den entsprechenden Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 10. September 2021 und der Aufbauhilfeverordnung. 2Ziel ist die finanzielle Aufbauhilfe für Gemeinden zur Beseitigung von durch die Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ verursachten Schäden an ländlichen Wegen im Außenbereich. 3Die Finanzhilfen werden als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
4Die Beihilferegelung für die Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b) des Vertrages über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEVU) wurde gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.