Inhalt
8.
Förderobergrenze
1Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien beträgt 350 000 Euro. 2Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien beträgt 100 000 Euro. 3Werden Vorhaben nach 2.1 und 2.2. gefördert, so beträgt die Förderobergrenze 450 000 Euro.