Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2015

2. Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine, der Erhebungsbögen und eines Merkblattes

2.1 

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 Abs. 1 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die Jugendlichen nachuntersucht worden sind (erste Nachuntersuchung; § 33 Abs. 1 JArbSchG). Die Untersuchungen sind für die Jugendlichen kostenfrei. Die Untersuchungskosten werden den Ärzten vom Freistaat Bayern erstattet.

2.2 

Zur Vorbereitung einer Erstuntersuchung bzw. einer Nachuntersuchung erhalten die Jugendlichen jeweils einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen. Der Erhebungsbogen ist vom Personensorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben dem Arzt bei der Untersuchung vorzulegen.

2.3 

Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen für die Erstuntersuchung und für die erste Nachuntersuchung sind von den öffentlichen und privaten Schulen mit Vollzeitunterricht auszugeben, die die Jugendlichen vor Aufnahme einer Beschäftigung zuletzt besuchen. Die Ausgabe richtet sich nach Anlage 2.
Jugendliche, die beabsichtigen, nach Verlassen einer Schule mit Vollzeitunterricht eine andere Schule mit Vollzeitunterricht zu besuchen, erhalten keine Untersuchungsberechtigungsscheine und keine Erhebungsbögen, es sei denn, sie werden in das Berufsgrundschuljahr aufgenommen (siehe auch Anlage 2).

2.4 

Bei der Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der Erhebungsbögen sind die Schülerinnen und Schüler auf die Bedeutung der Untersuchungen aufmerksam zu machen. Zusammen mit den Untersuchungsberechtigungsscheinen und den Erhebungsbögen ist zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ein Merkblatt für Eltern und Jugendliche zu den ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG auszuhändigen.

2.5 

Über die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist eine Liste zu führen.

2.6 

Die Untersuchungsberechtigungsscheine müssen mit dem Stempel der Schule und der Unterschrift der Schulleitung oder deren Beauftragten versehen sein und eine fortlaufende Nummer besitzen, die mit der Nummer der Eintragung in der Liste nach Nr. 2.5 übereinstimmt. Die laufende Nummer ist für beide Untersuchungsberechtigungsscheine dieselbe. Jeder Jugendliche kann grundsätzlich nur einmal je einen Untersuchungsberechtigungsschein für die Erstuntersuchung und für die erste Nachuntersuchung erhalten. Wird im Falle des Verlustes ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein ausgehändigt, so ist dieser als „Zweitausfertigung" zu kennzeichnen.

2.7 

Den Schulen werden die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen in der Schülerdatei (WinSD) der Bayerischen Schulverwaltungsprogramme zur Verfügung gestellt. Das Merkblatt für Eltern und Jugendliche (siehe Nr. 2.4) kann von der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unter der Rubrik „Arbeitsschutz “ heruntergeladen werden.