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Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
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7072.2-L

Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 19. Januar 2023, Az. 73-4884-4/2/15
(BayMBl. Nr. 56)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten vom 19. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 56)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach den allgemeinen Bestimmungen – insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung – sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Investitionen in Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. 2Die Europäische Kommission sieht in einer staatlichen finanziellen Unterstützung von Seilbahnanlagen, die tendenziell eher einen lokalen Einzugsbereich haben und in Orten mit nur wenigen Einrichtungen für den Wintersport bzw. beschränkten Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen liegen („kleine Skigebiete“), keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV1. 3Die wesentlichen Maßstäbe hat die Kommission zuletzt in der Mitteilung zum Beihilfebegriff zusammengefasst2. 4Gefördert wird nur, wenn die Seilbahn in einem Gebiet liegt, das diesen Anforderungen entspricht. 5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1 [Amtl. Anm.:] Entscheidungen der Kommission vom 9. April 2002 (2003/521/EG) und vom 27. Februar 2008 (N 731/2007).
2 [Amtl. Anm.:] Vgl. Rz. 197 h) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL C 262, 19.7.2016, S. 1).