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Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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7071-W

Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 28. Februar 2023, Az. 33-3560-10/10/2

(BayMBl. Nr. 106)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen vom 28. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 106), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. September 2023 (BayMBl. Nr. 462) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) in der geltenden Fassung sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022) vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B2) in der geltenden Fassung,
des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (Temporary Crisis Framework) vom 28. Oktober 2022 (ABl. EU C Nr. 426/01 vom 09.11.2022) in der geltenden Fassung,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern vom 28. Februar 2023 nebst erläuternder Hinweise (FAQs),
des § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) in der geltenden Fassung sowie
dieser Richtlinie
finanzielle Unterstützung für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. 2Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe wird als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zu Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt, um die wirtschaftliche Existenz von Selbständigen und Unternehmen zu sichern.