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Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7071-W

Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
(Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 22. Dezember 2021, Az. 33-3560-5/23/2

(BayMBl. Nr. 952)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952), die durch Bekanntmachung vom 1. April 2022 (BayMBl. Nr. 214) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,
der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Bayerische Härtefallhilfe) vom 10. Mai 20211 einschließlich der erläuternden Hinweise (FAQs)2 in der jeweils gültigen Fassung,
der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 20153 in der jeweils gültigen Fassung,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
dieser Richtlinie
eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volksfesten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Beschicker von Weihnachtsmärkten und Volksfesten im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller). 2Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist ein ausschließlich aus Haushaltsmittel des Freistaats Bayern finanzierter und gesonderter Programmteil der Bayerischen Härtefallhilfe.

1 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2021 Nr. 313.
2 [Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/bayern.html
3 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2015 S. 184.