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ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019

8.   Zu Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d und Satz 3, Nr. 10.3 ZBest
Geldannahmeermächtigte

Die Ermächtigung von Bediensteten zur Geldannahme wird auf die Leiter der Justizbehörden übertragen.