Inhalt
1.
Zweck der Zuwendung
1.1
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Milderung von Notständen durch Naturkatastrophen in Gestalt von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen und Lawinen gewährt.
1.2
1Mit den Finanzhilfen nach dieser Richtlinie unterstützt der Freistaat Geschädigte, die durch eine Naturkatastrophe im Sinne der Nr. 1.1 in eine existenzbedrohende Situation gekommen sind. 2Die Zuwendungen sind keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind. 3Demnach kommt es bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen in erster Linie darauf an, welche Unterstützung der Betroffene unter Berücksichtigung seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit in der eingetretenen Notlage zur Sicherung seiner Existenz benötigt und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes. 4Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.
1.3
Die Gewährung einer Zuwendung setzt grundsätzlich voraus, dass durch ein außergewöhnliches Naturereignis in größeren Gebieten schwere Schäden in größerer Zahl entstanden sind und dadurch die Leistungsfähigkeit der örtlichen Gemeinschaft überstiegen wird.
1.4
1Bei einzelnen Schadensereignissen, insbesondere örtlich begrenzten Unglücksfällen, sind Verwandte, Nachbarn und die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde, Landkreis) zur Hilfeleistung aufgerufen. 2In diesen Fällen haben die Hilfsmaßnahmen der Privatpersonen und Gebietskörperschaften Vorrang vor staatlichen Finanzhilfen.
1.5
1Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber finanziellen Hilfen aus anderen Förderprogrammen und sonstigen Leistungen Dritter nachrangig. 2Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können.