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Text gilt ab: 01.01.2022
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6320-F

Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 26. November 2021, Az. 11-H 1200-6/22

(BayMBl. Nr. 894)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 vom 26. November 2021 (BayMBl. Nr. 894)

1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
2Das Haushaltsgesetz 2022 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2022 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. 3In der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2022 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
4Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2022 wird Folgendes bestimmt: