Inhalt

VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

5. Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern

5.1 Verfahren vor der Ausgangsbehörde

5.1.1 

Ansprüche gegen den Freistaat Bayern werden von der Ausgangsbehörde bearbeitet.

5.1.2 

1Die Ausgangsbehörde soll innerhalb angemessener Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem sie durch die antragstellende Person erstmals von dem Anspruch erfahren hat, der antragstellenden Person mitteilen, ob sie den Anspruch ablehnt, anerkennt oder zu einer gütlichen Einigung bereit ist.
2Die anspruchstellende Person ist zu unterrichten, sobald absehbar ist, dass die Ausgangsbehörde ihr Anliegen nicht innerhalb angemessener Frist erledigen kann (Zwischenmitteilung). 3Der Grund für die Verzögerung und der voraussichtliche Erledigungszeitpunkt sollen angegeben werden.

5.1.3 

1Ergibt sich aus dem Vorbringen der antragstellenden Person, dass mehrere Behörden Ausgangsbehörden im Sinne der Vertretungsverordnung sind, so sind die weiteren als Ausgangsbehörden in Frage kommenden Stellen rechtzeitig zu beteiligen. 2Dies gilt auch, wenn anzunehmen ist, dass sich die antragstellende Person mit ihrem Anliegen gleichzeitig an mehrere Behörden gewandt hat. 3Die beteiligten Behörden wirken auf eine einheitliche Haltung hin. 4Die Entscheidung soll der antragstellenden Person von der Behörde, an die sie sich (zuerst) gewandt hat, unter Hinweis darauf, dass es sich um eine gemeinsame Entscheidung aller beteiligten Behörden handelt, bekannt gegeben werden.

5.1.4 

Gibt die Ausgangsbehörde dem Anspruch ganz oder teilweise statt, so hat sie die tragenden Gründe für diese Entscheidung aktenkundig zu machen.

5.1.5 

1Ein Vergleich ist anzustreben, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist und der Abschluss eines Vergleichs für den Freistaat Bayern zweckmäßig und wirtschaftlich ist (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHO; VV Nr. 2 zu Art. 58 BayHO). 2Wird ein Vergleich über einen Schadensersatzanspruch, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs oder einen Aufopferungsanspruch gegen den Freistaat Bayern abgeschlossen, so soll – soweit möglich und zumutbar – in den Vergleich eine Erklärung der geschädigten Person aufgenommen werden, dass mit diesem Vergleich alle etwaigen Ansprüche aus dem Schadensereignis, insbesondere auch etwaige Ansprüche wegen gegenwärtig nicht vorhersehbarer Folgen des Schadensereignisses, gleichgültig, ob sich diese etwaigen Ansprüche gegen den Freistaat Bayern oder seine Bediensteten richten, endgültig und vollständig abgefunden werden.
3Kommt ein Vergleich zustande, so sind die für seinen Abschluss bestimmenden Erwägungen aktenkundig zu machen.

5.1.6 

1Lehnt die Ausgangsbehörde den Anspruch ab, so hat sie der antragstellenden Person die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung schriftlich mitzuteilen. 2Der antragstellenden Person ist außerdem mitzuteilen, welche Vertretungsbehörde zuständig ist.

5.2 Befugnisse der Ausgangsbehörden

5.2.1 

1Die Befugnisse der Ausgangsbehörden, unbegründete Ansprüche gegen den Freistaat Bayern abzulehnen, begründete Ansprüche anzuerkennen und zu erfüllen oder einen Vergleich zu schließen, richten sich nach den für die einzelnen Behörden getroffenen besonderen Bestimmungen und den haushaltsrechtlichen Vorschriften. 2Auch im Falle der Rechtshängigkeit bleibt die Befugnis der Ausgangsbehörde zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches bestehen. 3Dieser hat in Abstimmung mit der Vertretungsbehörde zu erfolgen, für die die Berichtspflichten (vergleiche Nr. 8.3) entsprechend gelten.

5.2.2 

1Die Ausgangsbehörde ist dabei berechtigt, sich in rechtlich schwierigen Fällen durch die zuständige Vertretungsbehörde beraten zu lassen. 2In diesem Fall hat sie der Vertretungsbehörde die Sachlage unter Bezeichnung der Belegstellen in den beigefügten Vorgängen zu schildern, das Begehren der antragstellenden Person hervorzuheben, zur Rechtslage Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.

5.2.3 

1Verfügt eine Behörde nicht über rechtskundige Bedienstete, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung der gegen den Freistaat Bayern erhobenen Ansprüche gehört, so darf sie Ansprüche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht völlig zweifelsfrei sind und deren Wert 2 500 € übersteigt, nur nach Beteiligung der zuständigen Vertretungsbehörde ablehnen. 2Dies gilt nicht, wenn eine Ausgangsbehörde auf Grund einer für den Einzelfall ergangenen Weisung einer übergeordneten Behörde entscheidet.

5.3 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern

1Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat auf Ersuchen der Vertretungsbehörde die Ausgangsbehörde umgehend unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen Sachbericht in Schrift- oder Textform abzugeben. 2Sofern die Ausgangsbehörde über rechtskundige Bedienstete verfügt, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung der gegen den Freistaat Bayern erhobenen Ansprüche gehört, ist dem Bericht eine rechtliche Stellungnahme beizufügen.

5.4 Kosten

5.4.1 

Für das Verfahren vor der Ausgangsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

5.4.2 

Die einer antragstellenden Person im Verfahren vor der Ausgangsbehörde erwachsenen Kosten (zum Beispiel Anwaltskosten, Reisekosten) sind zu ersetzen,
a)
wenn und soweit die antragstellende Person einen begründeten Schadensersatzanspruch geltend macht und die Kosten auch bei Berücksichtigung des § 254 BGB als Teil des der antragstellenden Person erwachsenen Schadens anzusehen sind, insbesondere zu den Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gehören, die eine verständige und sachgemäß handelnde Partei vernünftigerweise aufwendet,
b)
wenn und soweit der Freistaat Bayern mit der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs in Verzug ist und die Kosten auch bei Berücksichtigung des § 254 BGB als Teil des der antragstellenden Person erwachsenen Verzugsschadens anzusehen sind, insbesondere zu denjenigen Kosten gehören, die eine verständige und sachgemäß handelnde Partei vernünftigerweise aufwendet,
c)
wenn und soweit in einem Rechtsstreit die Pflicht des Freistaates Bayern festgestellt wird, die außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei zu tragen.