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RHArbg
Text gilt ab: 01.07.2004

1.  

Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.1  

Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.

1.2  

Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden in den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, von dieser ausgeübt.

1.3  

An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.