Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 07.02.2000

I.

Für die Übertragung von Abdrucken im Sinne des § 915d Abs. 1 S. 2 ZPO aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen durch Datenübermittlung oder Datenträgeraustausch gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln: