Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2003

1.   Vereidigung der Berufsrichter

1.1  

Berufsrichter haben den Richtereid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts mit einer Verpflichtung auf die Bayerische Verfassung zu leisten (§ 38 DRiG, Art. 5 Abs. 1, 2 BayRiG).

1.2  

1Die Vorsitzenden des Gerichts belehren die zu Vereidigenden in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides und sprechen den Eid vor. 2Der Eid wird durch Nachsprechen unter Erheben der rechten Hand geleistet.

1.3  

1Den Richtereid (§ 38 DRiG, Art. 5 Abs. 1, 2 BayRiG) haben alle in das Richterverhältnis auf Probe berufenen Richter oder Staatsanwälte zu leisten. 2Sie sind vor der Vereidigung durch die Vorsitzenden des Gerichts in angemessener Weise auch über die Pflichten eines Staatsanwalts zu belehren. 3Der Diensteid nach Art. 66 BayBG ist erst bei der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis zu leisten.

1.4  

1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Dabei ist der Vordruck JV 121 „Protokoll über die Vereidigung des Berufsrichters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ zu verwenden. 3Das Protokoll ist vom Vereidigten, vom Vorsitzenden des Gerichts und vom Urkundsbeamten zu unterschreiben.