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Text gilt ab: 01.01.2011

I.  

Bei einer Sicherheit, die nach der Strafprozessordnung durch Hinterlegung nach den Bestimmungen der Hinterlegungsordnung (HinterlO) vom 10. März 1937 (BGBl III 300-15) oder des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) vom 23. November 2010 (BayRS 300-15-1-J, GVBl 2010, 738) geleistet worden ist, ist die Berechtigung des Empfängers gemäß Art. 20 BayHintG auch dann als nachgewiesen anzusehen, wenn sie in einem Beschluss des Strafrichters über die Freigabe der Sicherheit festgestellt ist.