Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 9
Vertretung der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes
(1) Die Intendanz wird in nicht-künstlerischen Angelegenheiten durch die Geschäftsführende Direktion, in künstlerischen Angelegenheiten grundsätzlich durch die Künstlerische Betriebsdirektion vertreten.
(2) Die Leitung des Zentralen Dienstes wird durch die Leitung der Abteilung „Kartenverkauf“ vertreten.
(3) 1Im Übrigen regeln die Staatstheater und der Zentrale Dienst die Zuständigkeit und die Vertretung in ihren jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen. 2Der Geschäftsverteilungsplan und ein Organigramm ist zu Beginn jeder Spielzeit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitzuteilen.