Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 11
Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht
(1)
Der Präsident ist innerhalb seines Aufgabengebiets berechtigt, vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 2 im Namen des Freistaats Bayern rechtsgeschäftliche Erklärungen gemeinsam mit dem Verwaltungsdirektor abzugeben.
(2)
Folgende rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst:
a)
Der Abschluss von Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit mit dem Abschluss eine nicht nur geringe Ausweitung der Nutzflächen verbunden ist oder soweit dem Abschluss grundsätzliche Bedeutung zukommt,
b)
der Abschluss von Verträgen, die Verpflichtungen des Freistaats Bayern für künftige Haushaltsjahre enthalten, wenn für das Haushaltsjahr kein beschlossener Haushaltsplan vorliegt oder es sich nicht um laufende Geschäfte im Sinn der Nummer 4 VV zu Art. 38 BayHO handelt, sowie der Abschluss von Verträgen, die für das laufende Haushaltsjahr Verpflichtungen für Sach- und Investitionsausgaben von mehr als Euro 100.000,-- enthalten,
c)
der Abschluss von Verträgen über Gastspiele der Theaterakademie im Ausland, sowie von Gastspielen, deren Kosten nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können; entsprechendes gilt für Koproduktionen,
d)
die Aufhebung und Änderungen von Verträgen zum Nachteil des Freistaats Bayern, die über Nummer 2.3 VV zu Art. 58 BayHO hinausgehen,
e)
der Abschluss von Verträgen mit Besucherorganisationen,
f)
der Abschluss von Dienstverträgen mit Abteilungs- und Studiengangsleitern.