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Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
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2231-A

Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus
vom 23. August 2023, Az. V1/6512-1/510

(BayMBl. Nr. 436)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vom 23. August 2023 (BayMBl. Nr. 436)

1Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vom 17. Mai 2023 und der hierzu erlassenen Bewirtschaftungsgrundsätze, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als Rechtsgrundlage für die Bewilligung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie bei Rücknahme beziehungsweise Widerruf Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher ganztägiger Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter. 2Die Festsetzung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR), des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sowie für Heilpädagogische Tagesstätten und gemeinnützige Träger auf der Grundlage der Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz, soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes geregelt ist. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.