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Vollzug des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes
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[Schlussformel]
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Anlage 1 zur VBBayBFG
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Anlage 2 zur VBBayBFG
Inhalt
VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999
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12.
Unterhaltsverpflichtung (Art. 3 Abs. 2 BayBFG)
12.1
Unterhaltspflichtig im Sinne des BayBFG ist nur der Ehegatte des Stipendiaten.
12.2
In Sonderfällen ist Tz. 13.3.1 zu beachten.