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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

6. 

Bei Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem bayerischen Gymnasium durch andere Bewerber gemäß Art. 89 Abs. 2 Nr. 12 Buchst. d) und e) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 80 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 16. Juni 1983 (KMBl I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung

6.1 

erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer eine von dem nach Tz. 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

6.2 

Für diese Prüfung wird zugelassen, wer in den vier Fächern des ersten Prüfungsteils der Abiturprüfung eine Gesamtsumme von mindestens 500 Punkten und in den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils eine Gesamtsumme von mindestens 209 Punkten erreicht hat.

6.3 

Für die Prüfung und die Leistungsbescheinigung gelten die Bestimmungen der Tz. 3.4 und 3.5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei der Meldung zur Prüfung keine Facharbeit und kein Gutachten über die Gesamtpersönlichkeit vorzulegen ist.