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Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht
KMBl I 1980 S. 248
2230.1.1.1.1.3-K
Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 22. April 1980 Az.: A/3 - 8/14 507
Mit Beschluss vom 10. März 1977 hat die Kultusministerkonferenz eine Empfehlung zur Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes im Unterricht herausgegeben; der Beschluss wurde im
KMBl I 1977 S. 534 veröffentlicht. In Fortführung dieser Empfehlung hat das Staatsinstitut für Schulpädagogik im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Denkmalpflege Leit- und Richtziele für die Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht erarbeitet, die hiermit bekannt gegeben werden. Die Schulen werden gebeten, diese Leit- und Richtziele im Rahmen der gültigen Lehrpläne zu berücksichtigen.
Für die Bewahrung und Wiedergewinnung einer humanen Umwelt ist es notwendig,
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zu erkennen, dass die gestaltete Umwelt die geistige und körperliche Entwicklung des Menschen erheblich beeinflusst,
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die kulturelle Eigenart der Heimat in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu pflegen und dadurch die Grundlage für ein Heimatgefühl zu bewahren,
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kulturelles Engagement zu fördern und
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ins Bewusstsein zu heben, dass man die Bedeutung bestimmter kultureller Überlieferungen unterschiedlich bewerten kann.
Daraus ergeben sich folgende LEITZIELE:
- 1.
Einsicht,
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dass unsere Gegenwart ohne Wissen um die Vergangenheit nicht hinreichend verstanden werden kann und die kulturelle Überlieferung dieses Wissen vermittelt,
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dass die Denkmäler dieser Überlieferung anschaulich machen
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dass die Erhaltung der Denkmäler Voraussetzung für diese Anschaulichkeit der Geschichte ist.
- 2.
Überblick
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über die Gefährdung von Denkmälern und überlieferten Kulturlandschaften sowie über die Ursachen dieser Gefährdung.
- 3.
Kenntnis
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bedeutender Kulturdenkmäler der Heimat.
- 4.
Einsicht
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in die Schwierigkeit, einen Gegenstand als Denkmal zu bewerten.
- 5.
Überblick
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über gesetzliche Grundlagen und administrative Einrichtungen des Denkmalschutzes,
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über Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
- 6.
Bereitschaft
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sich für die Denkmalpflege einzusetzen und die als berechtigt erkannten Belange der Denkmalpflege im privaten und öffentlichen Bereich zu unterstützen.