Inhalt

BHfEuDW
Text gilt ab: 03.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Begünstigte

1Antragsberechtigt sind:
a)
Notschlafstellen / Notquartiere / Übernachtungseinrichtungen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
b)
Ambulante Dienste, Tagesaufenthaltsstätten und Beratungsstellen der Wohnungslosenhilfe.
2Die Einrichtungen und Dienste dürfen weder in direkter Trägerschaft der Kommune stehen noch von dieser unmittelbar betrieben werden. 3Auch darf es sich nicht um eine teilstationäre oder stationäre Einrichtung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – in Verbindung mit Art. 82 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG) handeln.