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KuHeMo-FöR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2126.0-G

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben
(KuHeMo-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 6. Dezember 2022, Az. 74-G8002-2021/4-13

(BayMBl. Nr. 745)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben (KuHeMo-FöR) vom 6. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 745)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), Zuwendungen für Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.