Inhalt
3.
Höhe des Bonus
3.1
Die Höhe des Hebammenbonus beträgt bis zu 1 000 Euro pro Kalenderjahr.
3.2
„De-minimis“-Beihilfe
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.
3.3
Subvention
1Der Hebammenbonus ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Die für die Gewährung des Hebammenbonus maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.