Inhalt

HebBonR
Text gilt ab: 09.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck des Hebammenbonus

1Aktuell sind nur knapp 50 % der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger in Bayern in der Geburtshilfe tätig, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. 2Viele Hebammen und Entbindungspfleger denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan. 360 % der Kliniken in Bayern arbeiten mit freiberuflich tätigen Beleghebammen. 4Seit 2017 mussten mehrere Geburtshilfestationen ihren Betrieb aufgrund fehlender Hebammen bzw. Entbindungspfleger einstellen. 5Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. 6Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Geburtshilfe. 7Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, unterstützt der Staat mit dem Bonus von jährlich 1 000 Euro die in der Geburtshilfe in Bayern tätigen freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger. 8Ziel ist es, eine Tätigkeit in der Geburtshilfe attraktiver zu machen und wieder mehr Hebammen und Entbindungspfleger für die Geburtshilfe zu gewinnen, um werdenden Müttern in Bayern auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot in der Geburtshilfe gewährleisten zu können.