Inhalt
2.
Begünstigte
1Den Hebammenbonus können ausschließlich Hebammen und Entbindungspfleger mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. 2Die Hebamme oder der Entbindungspfleger muss:
- a)
den Beruf in Bayern ausüben,
- b)
freiberuflich tätig sein und dabei
- c)
in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr bzw. mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreut haben.