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HebBonR
Text gilt ab: 09.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Begünstigte

1Den Hebammenbonus können ausschließlich Hebammen und Entbindungspfleger mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. 2Die Hebamme oder der Entbindungspfleger muss:
a)
den Beruf in Bayern ausüben,
b)
freiberuflich tätig sein und dabei
c)
in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr bzw. mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreut haben.