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ZustBek-GP
Text gilt ab: 15.07.2022

4. Verweis auf beamtenrechtliche Zuständigkeitsregelungen

§ 6 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.