Inhalt
2. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Ab 1. Januar 2018 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
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Alte Länder
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Neue Länder
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45,68
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40,43
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